Satzung der Märchensiedlung am Holstenhof e.V.


§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Märchensiedlung am Holstenhof e.V.“ und ist Mitglied im Verband Wohneigentum Hamburg e.V.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen.

(3) Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und weltanschaulich neutral.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Der Zweck des Vereins ist, im Zusammenwirken mit dem Verband Wohneigentum Hamburg e.V., das Siedlungswesen innerhalb der Gemeinschaft nachdrücklich zu fördern.

(2) Der Verein ist die in § 7 Abs. 1 des Vertrages über den Erwerb der Siedlerstelle genannte anerkannte Siedlerorganisation.

(3) Die Aufgaben des Vereins sind insbesondere:

1. die Interessen seiner Mitglieder gegenüber Politik und Verwaltung sowie Wirtschaft und Öffentlichkeit zu vertreten,

2. sich für den Erhalt und die Verbesserung der Siedlung, insbesondere gegenüber Behörden, politischen Gremien und Parteien einzusetzen,

3. Gemeinschaftsanlagen und Einrichtungen aufzubauen, zu erhalten und zu pflegen,

4. seinen Mitgliedern in allen Fragen des Haus- und Grundeigentums beratend und helfend zur Seite zu stehen.

 

§ 3 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Mitglied sind gemeinschaftlich die Eigentümer und Bewohner einer Siedlerstelle innerhalb der Siedlung. Sie bestimmen gemeinschaftlich, wer das Stimm- und Wahlrecht für die Siedlerstelle ausübt. Der Beitrittsantrag ist schriftlich beim Vorstand zu stellen. Mit dem Beitrittsantrag erkennt das Mitglied die Satzung an.

(2) Mit der Stellung des Aufnahmeantrags erkennt das eintretende Mitglied an, dass die erforderlichen persönlichen Daten an den „Verband Wohneigentum Hamburg e.V.“ weitergegeben werden. Dieser nutzt die Daten nur und ausschließlich zur Erfüllung der satzungsmäßigen Ziele.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.

Der freiwillige Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden und unter Einhaltung einer dreimonatlichen Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres erfolgen.

Erlischt die Mitgliedschaft durch Tod, so kann der Rechtsnachfolger der Siedlerstelle die Mitgliedschaft fortsetzen.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es

1. mit der Entrichtung des Jahresbeitrags mehr als drei Monate nach Rechnungsstellung in Verzug ist und trotz schriftlicher Aufforderung seinen Verpflichtungen nicht nachkommt,

2. die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigt oder schuldhaft seine Pflichten verletzt, die ihm auf Grund der Satzung oder ordnungsgemäßer Beschlüsse obliegen,

3. in grober Weise gegen den Gemeinschaftsgeist verstößt.

Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Dem Ausgeschlossenen steht binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ausschließungsbeschlusses ein Einspruchsrecht zu. Über den Einspruch entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung. Mit dem Ausschluss erlöschen alle Rechte des Mitglieds gegenüber dem Verein.

 

§ 4 Ehrenmitglied

Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands langjährige verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern berufen.

 

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Die Festsetzung der Höhe erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Der Beitrag ist innerhalb eines Monats nach Rechnungsstellung zu entrichten.

 

§ 6 Bekanntmachungen

Bekanntmachungen jeder Art, insbesondere Beschlüsse des Vorstands oder der Mitgliederversammlung werden, sofern sie nicht in anderer Weise zur Kenntnis der Mitglieder gebracht werden, durch öffentlichen Aushang im Schaukasten des Vereinshauses in der Sultanstraße 1 übermittelt.

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung,

2. der Vorstand.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens alle zwei Jahre stattfinden.

Darüber hinaus können nach Bedarf weitere Mitgliederversammlungen (außerordentliche Versammlungen) einberufen werden.

Die Einberufung einer Mitgliederversammlung hat durch den Vorstand schriftlich (einfacher Brief oder öffentlicher Aushang im Schaukasten des Vereinshauses) unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet, soweit die Mitgliederversammlung keinen anderen Versammlungsleiter bestimmt.

(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht ausdrücklich dem Vorstand vorbehalten sind.

(4) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere

a) die Entgegennahme der Berichte des Vorstands und der Kassenprüfer,

b) die Wahl, Entlastung und Abberufung des Vorstands,

c) die Wahl der Kassenprüfer,

d) die Beschlussfassung über die Erhebung und die Höhe von Eintrittsgeldern, Beiträgen und Umlagen,

e) die Beschlussfassung über ihr gesetzlich obliegende oder vom Vorstand zugewiesene Angelegenheiten,

f) die Änderung der Satzung

g) die Auflösung des Vereins.

(5) Entscheidungen und Wahlen erfolgen mit Stimmenmehrheit, soweit nicht diese Satzung qualifizierte Mehrheiten vorschreibt. Ein Vorschlag ist angenommen, wenn auf ihn mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben sind.

(6) Jedes Mitglied hat aktives und passives Wahlrecht, es sei denn, dass es mit der Zahlung des Jahresbeitrags mehr als zwei Monate im Verzug ist oder ein Ausschlussverfahren anhängig ist. Jedes Mitglied nach § 3 Abs. 1 hat- auch wenn sie aus mehreren Personen besteht- in der Mitgliederversammlung nur eine Stimme.

(7) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden sowie einem Kassenwart, einem Schriftführer und bis    zu 7 Beisitzern.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Abstimmung bei Wahlen erfolgt offen per Handzeichen oder Hochhalten einer Stimmkarte oder geheim per Stimmzettel. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Mitglied mit diesen Aufgaben betrauen. Diese Möglichkeit kann der Vorstand auch nutzen, wenn ein Vorstandsposten auf der Mitgliederversammlung nicht besetzt werden konnte.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.

Die Beschlüsse, und soweit zum Verständnis über das Zustandekommen erforderlich, auch der wesentliche Verlauf der Sitzung, sind in einer Niederschrift festzulegen. Diese ist von dem 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

Die Niederschrift ist den Mitgliedern des Vorstands innerhalb von zwei Wochen bekanntzugeben.

(3) Der Verein wird vertreten durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Sie sind die Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB.

Sie sind allein vertretungsberechtigt. Die Vertretungsbefugnis des 2. Vorsitzenden und des Kassenwart werden im Innenverhältnis auf den Fall der tatsächlichen Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt.

(4) Der Kassenwart führt die Kassengeschäfte des Vereins. Er erstellt die Rechnungen, insbesondere über den Jahresbeitrag.

(5) Die Beisitzer sind im Vorstand unterstützend bei seinen Aufgaben und beratend bei allen grundsätzlichen Angelegenheiten tätig.

(6) Rechtsverbindliche Erklärungen des Vereins bedürfen der Unterschrift eines Vertreters im Sinne des § 26 BGB.

(7) Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich. Notwendige Auslagen werden erstattet.

Für die Wahrnehmung außergewöhnlicher Aufgaben kann Vorstandsmitgliedern aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung eine Entschädigung in angemessener Höhe gewährt werden.

 

§ 10 Wegewart

(1) Der Vorstand kann zur Verstärkung der Bindungen innerhalb des Vereins und zum Vorstand für jede Straße in der Siedlung in Abstimmung mit den Anliegern

einen Wegewart berufen.

(2) Der Wegewart tritt für die Pflege und Instandhaltung des Straßenraumes und der Gemeinschaftsanlagen ein. Er verteilt die Zeitschriften vom Verband, Bekanntmachungen und Einladungen des Vorstands.

 

§ 11 Kassen- und Rechungswesen

(1) Der Kassenwart ist verpflichtet ein Kassenbuch zu führen und jährlich einen Kassenbericht zu erstellen.

(2) Das Kassen- und Rechnungswesen ist jährlich durch zwei Revisoren, die alle vier Jahre von der Mitgliederversammlung zu wählen sind, zu prüfen. Über das Ergebnis ist auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Die Revisoren können nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstands sein.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 12 Satzungsänderungen

(1) Änderungen der Satzung können nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung herbeigeführt werden, zu der vier Wochen vorher durch öffentliche Bekanntmachung unter Angabe der Tagesordnung und der zu ändernden Bestimmungen eingeladen werden muss.

(2) Für den Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(3) Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen, die vom Registergericht verlangt werden, eigenverantwortlich vorzunehmen. Darüber ist in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zu berichten.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann nur in einer besonders dafür anberaumten Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.

(2) Falls die auflösende Mitgliederversammlung keinen anderen Beschluss fasst, ist das Vermögen des Vereins dem Verband Wohneigentum Hamburg e.V. zur Förderung des Siedlungswesens zur Verfügung zu stellen.

 

 

Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 24.03.2015

Eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg am 26.10.2015